- Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen – FAZ-Artikel vom 10.04.2022
- Grund- und Gewerbesteuer – Anhebung des Hebesatzes ab 2022, Schreiben des Magistrats der Stadt Kelsterbach
- Grundsteuerreform – Änderungen ab 2022
Zwischen 01.07.2022 und 31.10.2022 haben alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie können das im Internet selbst über „Elster“ erledigen, auch wenn wir Ihre Einkommensteuererklärung erstellen.
Erstellen Sie hierzu auf www.elster.de rechts oben ein Benutzerkonto und warten Sie auf die Freigabe des Moduls durch die Finanzverwaltung ab 01.07.2022.- Grundsteuer Checkliste Grundvermögen_HE_V02
- Grundsteuer Checkliste LuF_HE_V02
- Änderungen bei den Finanzämtern ab 2022
- Immer mehr Rentner müssen Einkommensteuer zahlen!
- Anhebung der Entfernungspauschale ab 01.01.2021
- Verbesserung beim Pflegepauschalbetrag ab 2021
- Wer zu spät kommt, muss zahlen! Geben Sie Ihre Steuerunterlagen frühzeitig ab!
Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschläge ab dem Veranlagungszeitraum 2018
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Stand 31.03.2020
- Checkliste zur Einkommensteuererklärung
- Homeoffice – Einkommensteuererklärung
- Alphabetische Liste der Aufbewahrungsfristen 2022
- Kinderbetreuungskosten
- Baukindergeld
- Grund- und Gewerbesteuer – Anhebung des Hebesatzes ab 2022, Schreiben des Magistrats der Stadt Kelsterbach
Elektronischer Datenabruf bei der Finanzverwaltung
Wie die Praxis zeigt, ist es wichtig, die von Institutionen z.B. Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenstellen an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Daten über Sie zu überprüfen. Denn oft sind sie nicht vollständig und korrekt. Über den Abruf der Daten können wir diese frühzeitig, nämlich bereits bei der Erstellung der Steuererklärung, überprüfen und gegebenenfalls auch korrigieren lassen.
Damit wir mit Ihrer Vollmacht die Daten abrufen können, stellt die Steuerberaterkammer eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung das vollumfassende, bundeseinheitliche Formular „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ herausgegeben. Nur diese standardisierte, von Ihnen unterschriebene Vollmacht kann in die Vollmachtsdatenbank eingepflegt werden (bei Ehepartnern zwei Vollmachten). Sie ist Voraussetzung, um den elektronischen Datenabruf zusammen mit der Vollmachtsdatenbank zu nutzen.
Die benötigte/n Vollmacht/en können Sie gerne bei uns anfordern.
Digitale Belegeinreichung mit -DATEV Meine Steuern-
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an! 06107-50 89 10